Allgemeine Einkaufsbedingungen
der
OrthoMedOne GbR
Nieper Strasse 204
47506 Neukirchen-Vluyn
Stand 28.01.2021
Allgemeine Bestimmungen
Für die vorliegende Bestellung sowie für alle künftigen Aufträge und Bestellungen gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen.
Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder diese bezahlen.
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in der Bestellung schriftlich niederzulegen.
Die Schriftform ist auch gewahrt bei Übermittlung auf dem Wege der elektronischen Datenverarbeitung.
Urheberrechte – Schweigepflicht – Datenschutz
An Abbildungen, Zeichnungen, Produktspezifikationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen weder zur Ausschreibung benutzt werden noch Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden und sind uns, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss des Vertrages führen, unverzüglich vollständig zurückzugeben. Eventuell gefertigte Kopien sind zu vernichten.
Der Lieferant wird über alle Angebote und Aufträge, Vorgänge, Unterlagen, Informationen usw. bei uns und unseren Kunden, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für uns bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages, Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird ihm im Rahmen der Abwicklung von Aufträgen bekanntgewordene Kundennamen und Kundenlisten der OrthoMedOne nicht für eigene geschäftliche Zwecke nutzen. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.
Wir weisen darauf hin, dass Daten des Lieferanten im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes von uns gespeichert werden. Der Lieferant erklärt sich hiermit einverstanden. Daten unserer Kunden, die dem Lieferanten im Rahmen der Durchführung dieses Auftrags bekannt werden sind von ihm entsprechend den Regelungen der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) in jeweils geltender Fassung zu behandeln.
III. Bestellung – Vertragsschluss – Vertragsdurchführung
Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder schriftlich bestätigt sind. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Mitteilung per Brief,Telefax oder per E-Mail zugesandt wird.
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch eine schriftliche Bestätigung anzunehmen, die sich auf unsere Bestellnummer unter Angabe des Datums bezieht.
Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, können wir vor Ablauf der Vertragserfüllung bis zu 25 % der Warenmenge zu gleichen Lieferpreisen und Lieferfristen ordern, sofern dem Lieferanten dies zumutbar ist.
Soweit die bestellte Ware noch nicht hergestellt ist, können wir Änderungen in Ausführung und Material verlangen, soweit dafür plausible Gründe bestehen und dem Lieferanten dies zumutbar ist. Eventuell entstehende höhere Kosten werden wir übernehmen, sofern diese uns unverzüglich mitgeteilt werden und wir die Bestellung in Kenntnis der Kosten aufrecht halten.
Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns, unbeschadet anderer sonstiger Rechte ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.
Abweichungen von unseren Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
IV. Lieferung – Gefahrenübergang
Die vereinbarten Liefertermine sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer-termins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
Vorablieferungen bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung.
Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig. Bei nicht genehmigter vorzeitiger Lieferung können wir die Lieferung entweder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten lagern oder auf dessen Kosten zurücksenden.
Allen Warenlieferungen ist ein Lieferschein in dreifacher Ausfertigung beizufügen, in dem alle notwendigen Vorgaben entsprechend unserer Bestellung angegeben sind (Bestellnummer, Vertragsnummer, vollständige Warenbezeichnung, Artikelnummer, Stückzahl, Materialbezeichnung, Versanddatum, Maße, Berechnungsgewichte, Absender, Empfänger)
Ist der Liefertag in der Bestellung nach dem Kalenderbestimmt, kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür eine Mahnung durch uns bedarf.
Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug oder treten Umstände ein, aus denen ersichtlich wird, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, sind wir davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und es ist uns der spätere Liefertermin bekannt zu geben.
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Informationen zum Auftrag kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.
Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar. Wir sind jedoch berechtigt Teillieferungen abzurufen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist.
Bei Aufträgen mit Teillieferungen sind wir zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn auch nur bei einer Teillieferung Störungen durch Lieferverzögerung, mangelhafte Lieferung oder sonst nicht vertragsgemäßem Verhalten des Auftragnehmers auftreten.
Das Eigentum an der Lieferung geht mit dem Eingang der Ware bei uns bzw. unseren Kunden über.
Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % je Arbeitstag des Netto-Lieferwertes zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5%. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen; wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von10 Arbeitstagen, gerech-net ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu er-klären. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs angerechnet.
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflich-tungen dem veränderten Verhältnis nach Treu und Glauben anzupassen.
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versand papieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr der Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an die von uns gewünschte und angegebene Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten. Unabhängig von der Art des Transportes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs erst dann auf uns über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
V. Preise – Rechnungen – Zahlungen
Die in unseren Bestellungen angegebenen Preise sind verbindlich. Unsere Bestellungen ohne Preisangaben erhalten erst Gültigkeit, wenn zwischen uns und dem Lieferanten in Schriftform Einigkeit über den „Preis“ er-zielt wurde.
Die Rechnungen sind uns mindestens in zweifacher Ausführung nach Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer zuzusenden. Für jede einzelne Warenlieferung ist eine getrennte Rechnung auszustellen.
Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese –entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung –die dort ausgewiesenen Angaben, sowie die Daten des Lieferscheins gemäß Art. IV, 4. enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass erdiese nicht zu vertreten hat.
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten, so sie nicht separat ausgewiesen oder der Preis nicht ausdrücklich als Netto-Betrag gekennzeichnet ist.
Kosten für Verpackung und Transport bis zu der von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für evt. Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsempfang abzgl. 3 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsempfang netto. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
Für die Berechnung der Zahlungs- und Skontofrist ist das Datum des Rechnungseingangs bei uns maßgebend.
Preiserhöhungen müssen von uns schriftlich anerkannt werden. Sollte die Marktlage eine Preisreduzierung gestatten, so ist der vereinbarte Preis entsprechend herabzusetzen. Das gleiche gilt bei Jahresbestellungen. Kommt eine Einigung über den neuen Preis nicht zustande, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
VI. Versand – Verpackung
Die Lieferungen sind mittels kostengünstigster Transportmöglichkeiten an unsere Vertragsadresse zu senden, sofern nicht besondere Transportarten vereinbart wurden. Transportmehrkosten, die sich aus der Wahl teurer Frachtführer oder Frachtwege ergeben, trägt der Lieferant. Die Verpackung ist fachmännisch/handelsüblich auszuführen und muss den schadensfreien Transport der Ware unter Beachtung der Transportbedingungen beim Transportführer gewährleisten.
Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Feststellung von offensichtlichen oder verdeckten Transportschäden durch unsere Warenannahme bzw. durch unseren Endkunden wird vom Lieferant eine gemeinsame Tatbestandsaufnahme mit uns und dem Frachtführer bzw. eine Tatbestandsaufnahme unserer Wareneingangskontrolle als Reklamationsgrundlage anerkannt.
Wir untersagen ausdrücklich die Eindeckung einer Schadensversicherung gemäß § 29.1.2 ADSp sowie einer Transport-Waren-Versicherung durch die Spedition und erklären uns zum Verbots- bzw. Verzichtskunden. Eventuell von Ihnen berechnete Schaden- bzw. Transport-Waren-Versicherungen werden wir in Ihren Rechnungen unbeachtet lassen.
VII. Qualität – Mängelrüge – Gewährleistung
Warenlieferungen und Leistungen müssen in jeder Beziehung unseren Bestell-vorschriften, dem neuesten Stand der Technik, den jeweils aktuellen EU- bzw. DIN-Normen und sonstigen branchenüblichen Normen, wie z.B. Ökotex. Sie müssen den Deutschen und Europäischen Gesetzen, wie z:B. der REACH-Verordnung, sowie den Vereinbarungen im Kaufvertrag und den standardisierten und allgemein üblichen Qualitätsmerkmalen entsprechen.
Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an uns zu übersenden.
Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung abgesandt wird.
Wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
Nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung stehen uns die gesetzlichen Rechte zu (Minderung des Kaufpreises, Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag). Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Wir sind berechtigt, den Mangel durch Selbstvornahme zu beseitigen und Ersatz der mit der Selbstvornahme verbundenen Aufwendungen geltend zu machen, wenn einem dem Lieferanten gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang, soweit das Gesetz keine längeren Verjährungsfristen zwingend vorschreibt.
Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache nach § 439 BGB beginnt die Verjährungsfristneu zu laufen, wenn der Lieferant nicht lediglich aus Kulanz gehandelt hat.
VIII. Produkthaftung – Freistellung
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenver-hältnis selbst haftet.
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß§§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
IX. Schutzrechte
Der Auftragnehmer haftet verschuldensabhängig dafür, dass weder durch ihn noch durch von ihm beauftragte Dritte die Schutzrechte der OrthoMedOne verletzt werden. OrthoMedOne behält sich Eigentums- und Urheber- und Schutzrechte an Marken, Bildern, Zeichnungen, Design, Produktspezifikationen etc. der von ihr verkauften und vom Auftragnehmer gelieferten Waren vor.
Der Lieferant haftet verschuldensabhängig dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland ist.
Werden wir von einem Dritten aufgrund von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferantverpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferan-ten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
XI. Eigentumsvorbehalt – Beistellung
Sofern wir Waren beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hierin das Eigentum vor. Sie sind als solche getrennt zu lagern und dürfen nur für unsere Bestellungen verwendet werden.
XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Verein-
barungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
XIII. Gerichtsstand – Erfüllungsort – anwendbares Recht
Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Firmensitz Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf(CISG).
Ausgabe Stand 28.01.2021
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

Impressum
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GF Armin Wagner
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